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Chorverband Otto-Elben

Thema „Registrierkassen“ bzw. elektronische Kassen

Alle elektronischen Kassensysteme müssen ab Juli 2025 beim Finanzamt gemeldet werden. Elektronische Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Dies gilt auch für geleaste oder gemietete Kassensysteme. Wer später ein elektronisches Kassensystem anschafft, muss dieses innerhalb eines Monats beim Finanzamt melden.

Bereits seit 2023 müssen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Mit der Verwendung eines elektronischen Kassensystems gilt auch die Bonpflicht.

Aber eine elektronische Kasse ist keine Pflicht. Man kann auch weiterhin eine offene Ladenkasse (Kässle) verwenden und manuell einen Kassenbericht dazu erstellen.

Folgende Beiträge zu diesen Themen sind evtl. hilfreich:

https://www.meinverein.de/blog/vereinsbuchhaltung-finanzierung/barkasse-und-kassenbuch/

https://www.vereinswelt.de/finanzen/kassenpruefung/kassenbon-pflicht-fuer-vereine-ja-oder-nein/

 

Autor: Vera am 4. Juli 2025 11:36, Rubrik: Allgemein, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.

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