Änderungen im Jahressteuergesetz zum 01.01.2026
Aus aktuellem Anlass der Hinweis auf ein paar Änderungen ab 1.1.2026. Insbesondere das Thema „zulässiger Jahres-Mitgliedsbeitrag“ bei den derzeitigen Mitgliederversammlungen ist wichtig. Offensichtlich planen Vereine Mitgliedsbeiträge daüber zu beschließen. Nachfolgend dazu einige Fakten von unserem Justitiar:
Der zulässige Jahres-Mitgliedsbeitrag, den ein Mitglied ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit des Vereins an diesen bezahlen durfte, wurde von 1.023 € auf maximal 1.440 € angehoben. Die Aufnahmegebühr kann maximal 2.200 € betragen. Bisher galt die Grenze von 1.543 €. Sollten Vereine darüber liegen, dann müsste der überschüssige Betrag als Spende geleistet werden.
Die Notwendigkeit der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins in die vier Sparten „Ideeller Bereich“, „Zweckbetrieb“, „Vermögensverwaltung“ und „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ kann bis zu einem Einnahmebetrag des Vereins jährlich von 50.000 € unterbleiben.
Ausführlicher siehe Zeitschrift SINGEN vom Januar 2026.
Autor: Vera am 21. Apr. 2026 22:52, Rubrik: COE, DCV,SCV, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentare geschlossen.



















